Es ist dem Arbeitsplan des österreichischen Verfassungsgerichtshofs (VfGH) geschuldet, dass im Dezember 2019 der Eindruck entsteht, die türkis-blaue Vorgängerregierung habe gesetzgeberisch vieles falsch gemacht. Tatsächlich wurden im Dezember 2019 wesentliche Gesetzesvorhaben – „Leuchttürme“ wie es im Politdeutsch heißt – im Sozialbereich und das Überwachungspaket teilweise aufgehoben. Auffallend dabei ist, dass das Grundrechtsverständnis der Vorgängerregierung durchwegs mangelhaft war. Aber das Höchstgericht erkennt dieser, und den kommenden Regierungsmehrheiten im Parlament, doch einen weiten politischen Handlungsspielraum zu. Ein Überblick von Sebastian Reinfeldt.
Dezember 2019: Drei VfGH-Entscheide, die zumeist gegen Türkis-blau ausgehen
Zwei Jahre nach Angelobung der Regierung Kurz standen mit der Sozialhilfe, der Zusammenlegung der Krankenkassen und mit dem Überwachungspaket drei Kernprojekte der Vorgängerregierung auf dem Prüfstand des Gerichtshofs. Für zwei weitere Projekte der Vorgängerregierung stehen noch richterliche Entscheidungen aus, allerdings nicht in Österreich. Die EU-Kommission hat nämlich Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingeleitet, die vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) landen könnten. Thema: Indexierung der Familienbeihilfe und Standortgesetz.
Familienbeihilfe: Sachleistung oder Sozialleistung?
Stand der Dinge bei der beanstandeten Familienbeihilfe ist: In einer Stellungnahme hat die jetzige Bundesregierung im Sinne der Vorgängerregierung argumentiert, dass es sich bei der Familienbeihilfe um eine Sachleistung handele. Sie ziele auf den jeweiligen Bedarf von Kindern ab. Die EU-Kommission meint hingegen, die Familienbeihilfe sei eine Sozialleistung, die weder indexiert noch gekürzt werden könne. Diese Frage wird wahrscheinlich der EuGH entscheiden, das kann allerdings dauern. Sollte eine neue Regierung sich anders entscheiden, wäre das Verfahren hinfällig.
Standortentwicklungsgesetz, das Umweltverfahren beschleunigen soll
Gleiches gilt für das umstrittene Standortentwicklungsgesetz. Hier sieht die Kommission in einem zentralen Punk einen Verstoß gegen EU-Regeln: bei der Wirksamkeit von Umweltverträglichkeitsprüfungen. Diese soll einschränkt werden. Es geht dabei darum, dass Behörden bei Projekten mit besonderem öffentlichen Interesse das Vorhaben nach zwölf Monaten genehmigen können, auch wenn die Umweltprüfung noch nicht abgeschlossen ist. Auch hier ist ein Verfahren vor dem EuGH denkbar.
In Österreich wurde allerdings bereits über vier große Gesetzesvorhaben von ÖVP und FPÖ entschieden.
17.12.2019 Sozialhilfe: Verfassungswidrige Schlechterstellung von Mehrkindfamilien
Die ÖVP-FPÖ-Regierung wollte die Mindestsicherung reformieren. Am 25. April 2019 hat die Regierungsmehrheit das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Nationalrat verabschiedet. Es sollte die Mindestsicherung ersetzen. Nach dem VfGH-Erkenntnis ist sie im Kern hinfällig geworden. In dem Gesetzespaket wurden Höchstsätze für Kinder festgelegt. Sie hätten für das erste Kind 25 Prozent, für das zweite Kind 15 Prozent und für das dritte und jedes weitere Kind fünf Prozent der Ausgleichszulage betragen. Beabsichtigtes Ergebnis: Größere Familien bekämen dadurch weniger Geld pro Kind. Der VfGH sieht in seinem bereits veröffentlichten Erkenntnis darin eine
sachlich nicht gerechtfertigte und daher verfassungswidrige Schlechterstellung von Mehrkindfamilien.
Das Kriterium der Deutschkenntnisse auf B1-Niveau verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz
Weiters hält der VfGH eine Verknüpfung von Sprachkenntnissen mit dem Bezug der Sozialhilfe für unzulässig,
weil keine Gründe ersichtlich sind, weshalb ausschließlich bei Deutsch- und Englischkenntnissen auf diesem hohen Niveau eine Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt anzunehmen sein soll.
Viele Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt benötigten weder Deutsch auf B1-Niveau noch Englisch auf C1-Niveau. Somit verstößt eine Regelung, die diese Nievaus verpflichtend vorsieht, gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Sozialhilfe: Pflicht zu Datenübermittlung verletzt das Grundrecht auf Datenschutz
Schließlich: Die weitgehende Pflicht für „sämtliche Behörden“, persönliche Daten von Beziehern ans Ministerium zu übermitteln, ist im Gesetzestext nicht konkret genug gefasst, um das Grundrecht auf Datenschutz zu wahren. Daher verstößt es gegen die Verfassungsbestimmung des §1 DSG. Dieser lautet:
Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
13.12.2019 Zusammenlegung der Krankenkassen liegt innerhalb eines politischen Gestaltungsrahmens
Die von ÖVP und FPÖ durchgeführte Zusammenlegung der Krankenkassen liegt grundsätzlich im politischen Gestaltungsrahmen einer Parlamentsmehrheit. Im Dezember 2018 hatte die Mehrheit des Nationalrates das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz beschlossen. Es sieht die Zusammenlegung der Sozialversicherungsträger von 21 auf 5 vor. Die Gebietskrankenkassen werden in der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vereint. Dabei wird die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mit jener der Bauern zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) verschmolzen und die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zur neuen BVAEB fusioniert. Erhalten bleiben die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) und die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA). An die Stelle des Hauptverbands tritt künftig ein Dachverband mit deutlich weniger Kompetenzen.
Dass diese Zusammenlegung der Kassen insgesamt nicht verfassungswidrig ist, begründet der VfGh in seiner vorerst kursorischen Begründung mit dem politischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Es liegt innerhalb der Verfassung,
eine wenn auch bewährte Organisationsform durch eine ihm günstiger scheinende zu ersetzen.
Machtverschiebung in Sozialversicherungsorganen ist verfassungsgemäß
Ähnlich sieht es der Gerichtshof bei der Änderung der Zusammensetzung der Sozialversicherungsorgane. Dass die Arbeitnehmer etwa in der ÖGK nur noch die Hälfte und nicht mehr vier Fünftel der Vertreter stellen, sieht er als
erheblichen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.
Wer prüft ab 1. Januar 2020 die Sozialversicherungsbeiträge?
Verfassungswidrig sind die erweiterten Zugriffsrechte des Ministeriums, die ÖVP und FPÖ aus Angst vor einer zu mächtigen Selbstverwaltung ins Gesetz geschrieben haben. Gleiches gilt für den geplanten Eignungstest für künftige Kassenfunktionäre sowie die vorgesehene Übertragung der Sozialversicherungsprüfung von den Kassen an die Finanz. Interresantes Detail am Rande: Diese Neuregelung sollte ebenfalls mit 1. Januar 2020 in Kraft treten. Entsprechende Vorkehrungen sind bereits getroffen worden. Interessant wird, wer die Beitragsentrichtung ab 1. Januar 2020 bis zur anstehenden Gesetzesreperatur prüfen wird. Für diese hat der VfGH nämlich eine Frist bis 1. Juli 2020 eingeräumt.
11.12.2019 Verdeckte Überwachung verschlüsselter Nachrichten durch Installation eines Trojaners ist verfassungswidrig
Deutlich mehr Teile als beim Thema Krankenkassen wurden beim so genannten „Überwachungspaket“ (so die kritischen Stimmen) bzw. vom „Sicherheitspaket“ (so das Regierungswording) aufgehoben. Am 20. April 2018 passierte ein umstrittenes Bündel von Gesetzeserweiterungen den Nationalrat – wiederum mit den Stimmen der Regierungsparteien. Die nunmehr aufgehobenen Bestimmungen betreffen laut Begründung des VfGH einerseits die Erfassung und Speicherung von Daten zur Identifizierung von Fahrzeugen und Fahrzeuglenkern mittels sogenannter „bildverarbeitender, technischer Einrichtungen“ als auch die Verarbeitung von Daten aus Section-Control-Anlagen an den Autobahnen.
Der VfGH hält in seiner Begründung fest, dass diese Maßnahmen – im Lichte des mit ihnen verfolgten Ziels – „unverhältnismäßig“ sind. Er bezieht sich dabei auf das bereits oben zitierte Datenschutzgesetz sowie auf das Recht auf „Achtung des Privatlebens“ nach der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Verdeckte Überwachung stellt einen schwerwiegenden Eingriff ins Privatleben dar
Den sogenannten „Bundestrojaner“ (also ein Programm, das Sicherheitslücken in Smartphones ausnützt) wird es zumindest in der ursprünglich geplanten Version nicht geben: Er wäre verfassungswidrig. Genauso sieht es das Gericht hinsichtlich des Eindringens in Räumlichkeiten, um diesen Trojaner auf einem elektrischen Gerät zu installieren. Sie kommt einer Hausdurchsuchung gleich.
Nach Auffassung des VfGH ist die vertrauliche Nutzung von Computersystemen und digitalen Nachrichtendiensten „wesentlicher Bestandteil des Rechts auf Achtung des Privatlebens“ der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die verdeckte Überwachung stelle einen „schwerwiegenden Eingriff“ dar.
Juni 2019 Türkis-blaue Raucherreglung innerhalb des politischen Gestaltungsspielraums
Im Sommer 2019 überraschte die Nachricht, dass der Verfassungsgerichtshof die Raucherregelung passieren lassen würde. Die von mehreren Parteien beeinspruchte Raucherregelung in Lokalen ist verfassungskonform und muss nicht geändert werden. Am 22. März 2018 hatte die Parlamentsmehrheit aus ÖVP und FPÖ trotz Volksbegehrens eine Beibehaltung der liberalen Raucherregelung in Österreich beschlossen.
Die Wiener Landesregierung hatte ihren Einspruch gegen dieses Paradeprojekt von Ex-FPÖ Obmann HC Strache damit begründet, dass diese Bestimmungen gegen den Gleichheitsgrundsatz, gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens sowie das Recht auf Leben verstoßen würde. Besonders verwiesen die BeschwerdeführerInnen auf eine Ungleichbehandlung von ArbeitnehmerInnen verschiedener Betriebe sowie eine Verletzung des Vertrauensschutzes der Gastronomen. Besonders die Begründung des Gerichtshofs überrascht:
In Bezug auf den Arbeitnehmerschutz hält der VfGH fest, dass die Rechtsordnung in vielfachem Zusammenhang menschliche Verhaltensweisen akzeptiert, die auf die eine oder andere Weise (auch erhebliche) negative Auswirkungen für andere Menschen oder die Allgemeinheit haben können, weil der Gesetzgeber den Freiheitsgewinn höher bewertet als die nachteiligen Folgen. Im demokratischen Rechtsstaat ist es – so der VfGH – die Aufgabe des Gesetzgebers, hier die Freiheit der einen mit der Schutzbedürftigkeit der anderen und mit den öffentlichen Interessen in Einklang zu bringen.
Weitere Entscheidungen des Gerichtshofs über zentrale politische Projekte stehen nicht an. Vor ihrer Beschlussfassung erschien das Ibiza-Video. Festzuhalten ist insgesamt, dass das österreichische Verfassungsgericht den Grundrechtsschutz durchwegs hoch bewertet. Dies tun übrigens viele Verfassungsgerichte in Europa. Bei sozialen Themen ist hingegen der politische Handlungsspielraum größer, so die Gerichte. Aber auch dieser Spielraum geht nicht gegen unendlich.
Fotocredit: Das Foto zeigt einen Termin der gesamten Regierung Kurz mit der Europäischen Kommission am 6. Juli 2018. Von Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres – Ö Ratsvorsitzes, CC BY 2.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=70677103